Corinth & Henkel Rechtsanwälte

 
 

Spezialisten für Arzthaftungsrecht

Sie wurden durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigt? Das Arzthaftungsrecht bildet den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Im Rahmen dieser Spezialsierung bildet das Geburtsschadensrecht einen weiteren Schwerpunkt.

Rechtsanwältin Dr. Corinth und Rechtsanwalt Dr. Henkel verfügen über besondere Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts. Dieses bietet Gewähr für die bestmögliche Bearbeitung Ihres Mandates.

Das Arzthaftungsrecht ist eine anspruchsvolle, komplexe Materie, die besonderes Fachwissen und Erfahrung voraussetzt. Dieses gilt sowohl für die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund behandlungsbedingter Schädigungen im Allgemeinen, etwa durch fehlerhafte Operationen oder verkannte Krankheitssymptome, als auch im Besonderen für den Geburtsschadensfall. 

Regelmäßig lassen wir uns durch erfahrene Fachärzte sachverständig medizinisch beraten. Grundkenntnisse medizinischer Zusammenhänge erachten wir dabei als unerlässlich: So kann etwa ohne Grundkenntnisse der Ursachen und Risikofaktoren für das Auftreten einer Schulterdystokie, die für das Kind eine erhebliche Gefahr darstellt, die Bewertung eines medizinischen Gutachtens nicht nachvollzogen und gegebenenfalls kritisch hinterfragt werden.

Aufgrund unserer Spezialisierung und langen Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen wir über die Kompetenz, das arzthaftungsrechtliche Mandat bestmöglich zu bearbeiten.

Dieses gilt auch in persönlicher Hinsicht. Der geschädigte Patient hat häufig durch die fehlerhafte Behandlung eine Traumatisierung erfahren. Entsprechend legen wir auch auf die menschliche Seite der Mandatsbearbeitung höchsten Wert.

Dreh- und Angelpunkt des arzthaftungsrechtlichen Falles ist der Behandlungsfehler auf der einen sowie der Aufklärungsmangel auf der anderen Seite. So können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf Aufklärungsmängel gestützt werden.

Wie wir Ihr Arzthaftungsmandat bearbeiten

Zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen fordern wir zunächst die erforderlichen Behandlungsunterlagen an. Sobald diese vorliegen, erfolgt eine sorgfältige Prüfung des medizinischen Sachverhalts.

Unsere medizinrechtliche Einschätzung besprechen wir ausführlich mit Ihnen. Zur weiteren Klärung der medizinischen Bewertung des Sachverhalts werden regelmäßig Gutachten in Auftrag gegeben. Selbstverständlich bereiten wir jeden Gutachtenauftrag sorgfältig vor.

Nach Abschluss der rechtlichen Prüfung beziffern wir Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und machen sie gegenüber dem betreffenden Arzt, Krankenhaus oder der Hebamme geltend. Es folgen regelmäßig Verhandlungen mit der zuständigen Berufshaftpflichtversicherung. In vielen Fällen kann die Angelegenheit im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs abgeschlossen werden.

So konnte beispielsweise nach Zahlung eines sechsstelligen Abfindungsbetrages an unserere Mandantschaft eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, nachdem es im Rahmen einer künstlichen Befruchtung zu einer Vertauschung gekommen war mit der Folge, dass der Patientin befruchtete Einzellen eines anderen Paares eingesetzt wurden. Ein Gerichtsverfahren wäre hier für alle Seiten nachteilig gewesen.

Gelingt keine Einigung, werden wir mit Ihnen die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem Klagewege besprechen. Aber auch dann kann es noch zu einem Vergleich kommen.

Weitere Beispiele aus unserer Praxis:

Das klagende Kind leidet unter einer Plexusparese (Schädigung des Armnervengeflechts). Das Landgericht Leipzig verurteilt die Behandlungseite aufgrund unzureichender Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts als Alternative zur natürlichen Geburt. Nach dem Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht Dresden nimmt die Behandlungsseite die Berufung zurück, womit das Urteil des Landgerichts rechtskräfig wird.

Trotz Behandlung mit dem Verhütungsmittel Implanon wird die Patientin schwanger und bekommt ein Kind. Das Landgericht Hildesheim weist die Klage gegen den niedergelassenen Frauenarzt ab. Auf die Berufung der Klägerin hin wird schließlich vor dem Oberlandesgericht Celle ein Vergleich in fünfstelliger Höhe geschlossen.

Nach einer in mehreren Schritten erfolgten Entfernung eines Lungenlappens, in deren Folge der Patient schließlich verstirbt, verweigert die Behandlungsseite Regulierungsgespräche. Im Verfahren vor dem Landgericht Hannover werden grobe Behandlungsfehler bestätigt. Die Behandlungsseite bietet an, zur Eledigung des Rechtsstreit eine Abfindung höchstens in Höhe des geforderten Schmerzensgeldes zu zahlen. Auf die weiteren finanziellen Schäden will sie jedoch nicht leisten. Das daraufhin ergehende Urteil spricht der Klägerin das geforderte Schmerzensgeld vollumfänglich zu und verurteilt die Behandlungsseite zum Ersatz aller weiteren finanziellen Schäden.

 
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