Dr. Corinth & Dr. Henkel Rechtsanwälte

 
 

Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Behandlungsfehlers

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt oder die Hebamme von dem zur Zeit der Behandlung geltenden medizinischen Standard abgewichen ist (§ 630a Abs. 2 BGB).

Um den Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld erfolgreich durchsetzen zu können, muss das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie die Ursächlichkeit dieses Behandlungsfehlers für die Schädigung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis obliegt dem Patienten, der den Anspruch geltend macht.

Anders liegt der Fall, wenn ein grober Behandlungsfehler nachzuweisen ist, der jedenfalls generell geeignet ist, die Schädigung zu verursachen. Dann kommt es zu einer Beweislastumkehr (BGH, Urteil vom 19.6.2012 – VI ZR 77/11). In diesem Fall wird vermutet, dass der Fehler ursächlich für die Schädigung ist (§ 630h Abs. 5 BGB). Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern auf einer anderen Ursache (BGH, Urteil vom 8.1.2008 – VI ZR 118/06; MedR 2009, 228). 

Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und dadurch einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 139/10). 

Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers trägt wiederum der Patient. Gelingt dieser Beweis nicht, wird aber jedenfalls ein einfacher Behandlungsfehler festgestellt, trägt der Patient die Beweislast dafür, dass der Behandlungsfehler zu der körperlichen Schädigung geführt hat.

Der Nachweis des Behandlungsfehlers wie auch der Nachweis, dass die Schädigung durch den Behandlungsfehler verursacht wurde, bereitet häufig Schwierigkeiten. Umso wichtiger ist die Beherrschung der Materie durch den Anwalt. Nur wenn die zur Verfügung stehenden juristischen Instrumente bestmöglich eingesetzt und der medizinische Sachverhalt gründlich durchdrungen wird, ist gewährleistet, dass alles getan ist, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen und einen vermeidbaren Rechtsverlust zu verhindern. Hierfür tragen wir Sorge!

 
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