Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Aufklärungsmangels
Mit der ärztlichen Behandlung ist regelmäßig ein Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten verbunden. Daher muss der Arzt grundsätzlich über die geplante Maßnahme und die damit verbundenen Risiken sowie über Vor- und Nachteile möglicher Behandlungsalternativen aufklären (§ 630e BGB) und die Einwilligung des Patienten einholen (§ 630d BGB).
Muss der behandelnde Arzt beispielsweise nach einer unmittelbar vor der Geburt gefertigten Ultraschalluntersuchung von einem makrosomen (sehr großen) Kind ausgehen, muss die werdende Mutter über die Möglichkeit einer Sektio als Alternative zur vaginalen Geburt aufgeklärt werden, wenn dem Kind bei vaginaler Geburt ernst zu nehmende Gefahren drohen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein, und dass diese Einwilligung nur wirksam erteilt werden kann, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt (BGH, Urteil vom 14.2.1989 – VI ZR 65/88; VersR 89, 514; Urteil vom 17.5.2011 – VI ZR 69/10).
Unterlässt er dieses, ist der Eingriff nicht von der Zustimmung des Patienten gedeckt. In diesem Fall haftet der Arzt grundsätzlich für alle Schäden, die aus seinem Eingriff entstehen (BGH, Urteil vom 14.2.1989 – VI ZR 65/88; VersR 89, 514).
Die Erforderlichkeit einer Aufklärung kann sich jedoch nicht nur vor der Behandlung, sondern auch während der Behandlung ergeben. Von Bedeutung kann dieses insbesondere im Rahmen einer Entbindung werden, wenn Umstände eintreten, die auf eine Gefahr für das Kind bei Fortsetzung des eingeschlagenen Entbindungsweges hinweisen.
Bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eines Entbindungsvorgangs eine Situation eintreten kann, in der eine normale vaginale Entbindung kaum noch in Betracht kommt, sondern eine Schnittentbindung notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zu einer vaginalen Entbindung wird, dann muss der Arzt die Mutter bereits zu einem Zeitpunkt über die unterschiedlichen Risiken der Entbindungsmethoden aufklären und ihre Entscheidung einholen, zu dem sie sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann (BGH, Urteil vom 16.2.1993 – VI ZR 300/91; VersR 1993, 703).